Seit 2014 bietet der griechische Staat Investoren, die eine Immobilie in Griechenland kaufen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis an.
Unser Büro übernimmt den gesamten Prozess Ihres Antrags, vom Kauf der Immobilie und dem Verfahren vor den griechischen Behörden (Grundbuchamt, Finanzamt usw.) bis zum endgültigen Erwerb der Aufenthaltsgenehmigung.
Die Aufenthaltserlaubnis für Investoren ermöglicht ihrem Inhaber, sich ohne Visum in allen Ländern des Schengen-Raums (25 EU-Länder, Schweiz, Norwegen, Island usw.) frei zu bewegen, ohne sich dauerhaft in Griechenland niederlassen zu müssen.
Mit den jüngsten Änderungen des Einwanderungsgesetzes (Gesetz 5038/2023) durch das Gesetz 5100/2024 wurden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Investoren wie folgt formuliert:
Ein Drittstaatsangehöriger kann für sich und seine Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre erhalten, wenn er legal ins Land einreist und in Immobilien investiert. Der Investor kann die Aufenthaltserlaubnis jeweils um fünf Jahre verlängern, solange die Immobilie in seinem Besitz bleibt. Zeiten der Abwesenheit vom Land stellen kein Hindernis für die Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung dar. Investoren können ihre Immobilien an Dritte vermieten.
Die Aufenthaltserlaubnis für Investoren erhalten Personen durch:
a) Immobilienerwerb im Volleigentum
(b) einen langfristigen Vertrag über einen komplexen Beherbergungsbetrieb oder einen Timesharing-Vertrag über einen Beherbergungsbetrieb von mindestens dem gesetzlich festgelegten Wert
(c) Erbschaft oder elterliche Verfügung einer Immobilie von mindestens dem gesetzlich festgelegten Wert.
Der Mindestanlagewert ist folgenderweise definiert:
α) Für die Region Attika, die regionale Einheit Thessaloniki, die Inseln Mykonos, Santorin und Anafi sowie Inseln mit mehr als 3.100 Einwohnern beträgt er 800.000 €.
b) Für die anderen Regionen des Landes beträgt er 400.000 €.
c) 250.000 €, wenn die Investition aus dem Erwerb von Immobilien besteht:
(a) wenn die Haupträumlichkeiten in einen Wohnsitz umgewandelt werden. Handelt es sich bei der Immobilie um ein Industriegebäude oder einen Teil eines Industriegebäudes oder um ein Grundstück, auf dem sich ein Industriegebäude befindet, darf die Immobilie nicht von einem Industriebetrieb genutzt werden und muss mindestens 5 Jahre lang in Betrieb gewesen sein.
(b) wenn es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, das restauriert oder rekonstruiert werden soll, oder um einen Teil eines denkmalgeschützten Gebäudes oder um ein Grundstück, in dem sich ein denkmalgeschütztes Gebäude befindet, sofern das denkmalgeschützte Grundstück vollständig restauriert wird. Die Aufenthaltsgenehmigung darf nicht verlängert und die Immobilie darf nicht übertragen werden, solange die vollständige Restaurierung oder der vollständige Wiederaufbau nicht abgeschlossen ist.
In allen oben genannten Fällen wird die Investition in eine einzige Immobilie getätigt, und insbesondere, wenn die Immobilie ein Gebäude enthält oder eine Baugenehmigung erteilt wurde, sind mindestens 120 m² Haupträume erforderlich.
Ehegatten oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können die Immobilie zu gleichen Teilen erwerben, wobei der Gesamtwert der Investition mindestens dem im Gesetz festgelegten Mindestwert entsprechen muss. In den anderen Fällen wird das Visumsrecht nur gewährt, wenn der Wert des Anteils jedes Miteigentümers mindestens dem gesetzlich festgelegten Wert entspricht. Beispiel: Zwei Partner kaufen eine Immobilie im Wert von 1.600.000 € zu je 50 %.
Die Immobilie kann auch über eine juristische Person, z.B. einer Gesellschaft, mit Sitz in Griechenland oder einem anderen EU-Land erworben werden, an der der Investor 100 % der Aktien oder Gesellschaftsanteile besitzt.
Der vereinbarte Preis oder die Miete kann auch vom Ehepartner oder von Blutsverwandten bis zum zweiten Grad des Käufers (Eltern, Großeltern, Kinder oder Geschwister) gezahlt werden.